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Bautechnische Planung

  • Je nach Genehmigungsverfahren fordert ein Bauvorhaben verschiedene „bautechnische“ Nachweise, zu denen der Standsicherheitsnachweis - im Volksmund die „Statik“ -, der Wärmeschutznachweis sowie der Schallschutznachweis gehören kann. Weitere Nachweise, wie der des vorbeugenden Brandschutzes, zählen ebenfalls hierzu. Welche Nachweise zu führen sind, legt das zuständige Bauamt bzw. die Landesbauordnung fest.
  • Die zu erbringenden Leistungen sind in ihrer Art und ihrem Umfang in der HOAI geregelt.                                            Übersicht

NBVO – Nachweisberechtigtenverordnung.

  • Nach Erscheinen der Nachweisberechtigtenverordnung im Jahre 2002 wird dort nach einem Kriterienkatalog entschieden, ob das Aufstellen der bautechnischen Unterlagen durch einen Nachweisberechtigten erfolgen darf.
  • Zu den Kriterien zählen u.a. die Gebäudeklasse und einige technische Vorraussetzungen.
  • Im Allgemeinen kann davon ausgegangen werden, dass im Bereich des „kleinen“ Wohnungsbaus (Einfamilienhäuser oder kleinere Mehrfamilienhäuser), und noch kleinerer Bauvorhaben die Kriterien erfüllt werden.
  • Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens sind die Kriterien durch den Architekten oder den Aufsteller der bautechnischen Nachweise abzufragen.
  • Im Falle, dass die Kriterien nicht erfüllt sind, ist ein Prüfingenieur erforderlich, der die bautechnischen Nachweise zu prüfen hat. Dieser ist vom Auftraggeber, dem Bauherrn, gesondert zu beauftragen.                    Übersicht

Warum gibt es die NBVO, und wozu ist sie gut?

  • Die Nachweisberechtigung wurde eingeführt, um das Planungsverfahren zu vereinfachen und um die Haftung beim Bauen ganz in die Hände von privaten Personen zu legen.
  • Oft hört man die Annahme, dass der einzige Vorteil der NBVO der sei, dass man bei „kleineren“ Bauvorhaben keinen Prüfingenieur benötigt, der Bauherr also Geld spart. Dies ist aber nicht die ganze Wahrheit.
  • Entscheidend ist die Tatsache, dass die Übereinstimmung der Planung mit der tatsächlichen Ausführung früher Sache des Bauamtes war, also hoheitlich geregelt war.
  • Seit Einführung der NBVO muss nun der Aufsteller der bautechnischen Nachweise die Übereinstimmung seiner Planung mit der Ausführung bescheinigen. Hierfür wird er vor Baubeginn mit dieser Bauüberwachung beauftragt (§73 Abs.2 Satz 2 HBO). Dies bedeutet, dass der Aufsteller der bautechnischen Nachweise Abnahmen durchzuführen hat, um eine korrekte Ausführung zu bescheinigen, für die er im Zweifelsfall haftbar gemacht werden kann. Dies wiederum bedeutet eine höhere Gewährleistung für eine „mängelarme“ Ausführung.                               Übersicht

HOAI – Honorarordnung für Architekten und Ingenieure

  • In der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure sind nicht nur die zu vergütenden Honorare beschrieben, sondern vielmehr die zu erbringenden Leistungen der Planer.
  • Werden alle in der HOAI beschriebenen Leistungen vom Planer erbracht, ist in Zusammenarbeit mit einer vernünftigen Bauüberwachung durch Architekt und Aufsteller der bautechnischen Nachweise die Chance auf ein „mängelarmes“ Bauwerk garantiert.                                    Übersicht

Kriterienkatalog der NBVO oder „Wann braucht man einen Prüfingenieur?“

  • Anlage 1 zu § 2 Abs. 3:

Kriterien für die baulichen Anlagen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 der
Hessischen Bauordnung
Eine Pflicht zur Bescheinigung der Standsicherheit baulicher Anlagen durch eine sachverständige Person („Prüfingenieur“) liegt vor, wenn eines der folgenden Kriterien zutrifft:

  1. Die Baugrundverhältnisse sind nicht eindeutig und erlauben keine übliche Flachgründung entsprechend DIN 1054, oder die Gründung erfolgt auf setzungsempfindlichem Baugrund (i.d.R. stark bindige Böden).
     
  2. Bei erddruckbelasteten Bauwerken beträgt die Höhendifferenz zwischen Gründungssohle und Erdoberfläche über 4 m, oder Wasserdruck muss rechnerisch berücksichtigt werden.
     
  3. Angrenzende bauliche Anlagen oder öffentliche Verkehrsflächen werden beeinträchtigt. Nachzuweisende Unterfangungen oder Baugrubensicherungen sind erforderlich.
     
  4. Tragende und aussteifende Bauteile gehen nicht bis zu den Fundamenten unversetzt durch. Ein rechnerischer Nachweis der Gebäudeaussteifung, auch für Teilbereiche, ist erforderlich.
     
  5. Die Geschossdecken sind nicht linienförmig gelagert oder dürfen nicht nur für gleichmäßig verteilte Lasten (kN/m2) und Linienlasten aus nichttragenden Wänden (kN/m) bemessen werden. Geschossdecken ohne ausreichende Querverteilung erhalten planmäßig Einzellasten.
     
  6. Die Bauteile der baulichen Anlage oder die bauliche Anlage selbst können nicht mit einfachen Verfahren der Baustatik berechnet oder konstruktiv festgelegt werden oder es müssen räumliche Tragstrukturen rechnerisch nachgewiesen werden. Besondere Stabilitäts-, Verformungs- und Schwingungsuntersuchungen sind erforderlich.
     
  7. Es sind außergewöhnliche Beanspruchungen, wie dynamische Einwirkungen vorhanden. Beanspruchungen aus Erdbeben müssen rechnerisch verfolgt werden.
     
  8. Es werden besondere Bauarten, wie Spannbetonbau, Verbundbau, Leimholzbau oder geschweißte Aluminiumkonstruktionen, angewendet.
     
  9. Es handelt sich um eine sonstige bauliche Anlage mit einer Höhe von mehr als 10 m.
     
  10. Es handelt sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 4 oder 5.     Übersicht

Welche Gebäudeklassen gibt es?

§ 2 (HBO) Begriffe:

  1. Gebäudeklasse 1:
    freistehende Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m²,
    freistehende landwirtschaftlich genutzte Gebäude,
  2. Gebäudeklasse 2:
    Gebäude bis zu 7 m Höhe mit nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von
    insgesamt nicht mehr als 400 m²,
  3. Gebäudeklasse 3:
    sonstige Gebäude bis zu 7 m Höhe,
  4. Gebäudeklasse 4:
    Gebäude bis zu 13 m Höhe und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m² in einem Geschoss,
  5. Gebäudeklasse 5:
    sonstige Gebäude bis zu 22 m Höhe.                       Übersicht

§ 45 bleibt unberührt. (Besondere Art und Nutzung von baulichen Anlagen)

    Höhe im Sinne des Satz 1 ist das Maß der Oberkante des Rohfußbodens des höchstgelegenen Geschosses, in dem ein Aufenthaltsraum vorhanden oder möglich ist, über der Geländeoberfläche im Mittel.

    Die Flächen nach Satz 1 sind die Bruttogrundflächen, ausgenommen Flächen im Kellergeschoss.

    (4) Geschosse sind oberirdische Geschosse, wenn ihre Deckenoberkanten im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen, sonst sind sie Kellergeschosse. Vollgeschosse sind oberirdische Geschosse, die eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.

    Ein gegenüber mindestens einer Außenwand des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss) und ein Geschoss mit mindestens einer geneigten Dachfläche ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als drei Viertel der Bruttogrundfläche des darunter liegenden Geschosses hat.
                                                      Übersicht

Energieausweis, Energieberatung, Energetische Sanierungskonzepte.

    Das Thema Energieeffizienz von Gebäuden wird in Zeiten steigender Energiepreise immer interessanter.
    Schlagwörter wie Energiepass, Vor-Ort-Beratung, KfW-Förderung sind jedem Häuslebauer bekannt.
    Hier einige Infos:

    Der Energieausweis für Gebäude

    Berlin (dpa, 25.04.07) - Der seit gut zwei Jahren diskutierte Energie- Ausweis für Gebäude soll jetzt Wirklichkeit werden. Er soll Bürger und Unternehmen vor dem Immobilienkauf oder der Mietentscheidung umfassend über die Energiebilanz eines Gebäudes informieren, insbesondere über die Wärmedämmung und den Öl- und Gasverbrauch.
    Diese sind in den vergangenen Jahren mit den explodierenden Energiekosten häufig neben weiteren Wohngebühren zur «zweiten Miete» geworden.

    Der Ausweis wird damit zum Regulativ am Markt: Bei geringen Energiekosten steigt der Wert des Objekts, während Verkauf und Vermietung bei hohem Energieverbrauch tendenziell erschwert werden.

    In diesem Fall soll die vom Ausweis ausgehende Transparenz den Eigentümer zur Modernisierung und damit zum Klimaschutz veranlassen.

    Gebäude tragen nach Regierungsangaben bis zu 20 Prozent zum nationalen Ausstoß des schädlichen Kohlendioxids bei.

    Welcher - jeweils für zehn Jahre gültige - Ausweis ist nun besser?
    Der «Verbrauchsausweis», dessen Daten anhand des tatsächlichen Wärme- und Heizverbrauchs relativ einfach zu erheben sind und der damit billiger sein soll? Oder der teurere und anspruchsvollere «Bedarfsausweis», der nach Gebäudestandards den möglichst geringsten Energiebedarf ermittelt? Darüber hatten Umweltschützer und Wohnungswirtschaft gestritten, lange Zeit gab es auch keine Einigkeit im Bundeskabinett.

    Als Kompromiss wurde nun eine Grenze für Altbauten aus dem Jahr 1977 gefunden. Nur wer die Sanierungsanforderungen der damals neuen und auf Sanierung ausgerichtete Wärmeschutzverordnung erfüllte, kann wahlweise den Bedarfs- oder auch den Verbrauchsausweis erwerben.

    Zur Pflicht wird der Bedarfsausweis für ältere Gebäude mit weniger als vier Wohnungen, für die der Bauantrag vor November 1977 gestellt wurde. Sie gilt ansonsten nur dann, wenn die Sanierung mit öffentlichen Mitteln gefördert werden soll.

    Die Ausweispflicht gilt nicht für selbst genutztes Wohnungseigentum, sondern nur bei anstehender Vermietung oder Verkauf: Sie gilt vom 1. Januar 2008 an für Wohngebäude, die bis 1965 fertig gestellt wurden, für jüngere Wohngebäude ein halbes Jahr später und für öffentliche und gewerbliche Gebäude vom 1. Januar 2009 an. Der Energiepass ist verbunden mit einer Modernisierungsempfehlung der zertifizierenden Baufachleute.

    Den von der Bundesregierung am 25. April 2007 beschlossenen Text der Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV) inkl. Begründung findet sich auf der Linkseite.                                           Übersicht

Was ist ein Blower-Door-Test:

    Ein Blower-Door-Test ist ein Test über die Gebäudedichtigkeit. Hierbei wird das Gebäude mit einem ungefährlichen Rauch gefüllt und unter Druck gesetzt. Zum einem lassen sich hierbei partielle Dichtigkeitsmängel in der Außenhülle erkennen (Fensteranschlüsse, Mauerwerkslücken o.ä.) sowie die Luftaustauschrate im Gebäude messen.

    Zu empfehlen ist dieser Test immer. Als Ergebnis erhält der Bauherr nämlich nicht nur ein schönes Protokoll, sondern gleich eine umfangreiche Liste der festgestellten, oft mit bloßem Auge nicht erkennbaren Mängel, die im Anschluss behoben werden können. Es empfiehl sich, diesen Test vor Übergabe des Gebäudes durchzuführen.                             Übersicht

Schallschutz-Prüfung:

    Wie beim Blower-Door-Test empfiehlt sich zusätzlich bei Gebäuden, bei denen der Schallschutz von Wichtigkeit ist, eine Schallschutz-Prüfung. Hierbei werden trennende Bauteile mit ihren anschließenden, flankierenden Bauteilen auf Schallübertragung untersucht und Fehler bei der Ausführung aufgedeckt. Werden Mängel festgestellt, können diese noch behoben werden.

    Sinnvollerweise wird dieser Test vor Ausführung der Malerarbeiten gemacht, um eventuelle Mängel ohne allzu große Zerstörungen an Tapeten und gegebenenfalls Bodenbelägen zu beheben.                   Übersicht

Pfusch am Bau:

    Nach Angaben des Verbands privater Bauherren sowie der Dekra Real Estate ist der Pfusch am Bau innerhalb der letzten Jahre immens angestiegen.

    Arglosen Häuslebauern entstehen jährlich Schäden von gut 1,4 Milliarden Euro. Die Zahl der Mängel schnellte danach innerhalb von zwei Jahren um fast 50%
    an. Verzweifelte Bauherren müssen dann bis zu 27.000 Euro extra aufbringen. Dies entspricht zehn Prozent der eigentlichen Baukosten (ca. 225.000 Euro pro Bauherr). Dass diese Kosten bei Baubeginn nicht immer einkalkuliert werden ist die Normalität.

    Um dies zu vermeiden, ist der Einsatz von Planern, die eine umfassende Bauüberwachung mitanbieten ein Muss!

    Die Kosten für eine solche Bauüberwachung ist im Vergleich zu möglichen Folgekosten durch Pfusch tatsächlich gering.                          Übersicht

 

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